Unterschiedsbeträge Beihilfe / Voll-Privatversicherung

hier DKV- Best med Tarif

 

 

Sehr Patientinnen und Patienten,

 

aus welchen Gründen auch immer, will man seit Kurzem den Versicherten, aber auch uns Physiotherapeuten weismachen, wir würden überteuerte Preise festsetzen, oder gar in den letzten Jahren unangemessene Erhöhungen vornehmen.

 

Nun, dafür gibt es ein ganz einfaches Beispiel:

 

In den vergangenen Jahren war es immer Aussage der privaten Versicherer, Ihre „Höchstpreise“ für die Erstattung orientieren sich an den Beihilfepreisen, warum auch immer. Usus war es ca. 30 % Aufschlag auf diese „Beamten-Beihilfe-Beträge“ zu berechnen.

 

Daran haben wir uns immer gehalten, obwohl wir nicht einmal das mussten.

 

Beispiel eines mir vorliegenden Tarifes BestMed aus dem Jahr 2016:

 

Manuelle Therapie              Erstattungsbetrag DKV      30,00Euro

Manuelle Therapie              Beihilfebetrag                      22,50 Euro

überschlägig komme ich hier auf einen Aufschlag von ca. 34 % auf den Beihilfepreis

 

 

2023 - Heutiges Beispiel:

 

Manuelle Therapie              unsere Preisfestsetzung    41,00Euro

Manuelle Therapie              Beihilfebetrag                      32,20 Euro

überschlägig komme ich hier auf einen Aufschlag von lediglich ca. 27 % auf den Beihilfepreis, liege also sogar noch unter der damaligen Steigerung. 

 

Trotzdem will die DKV nur 37,10 Euro erstatten, weil das „halt ihr Preis ist“. Denn Sie hat plötzlich festgelegt, dass Ihr Aufschlag auf den Beihilfesatz nur noch 15%, also die Hälfte des ursprünglichen, ist.

 

Vollkommen konträr will man plötzlich unseren Patienten weißmachen wir würden „zu teuer“ sein, nein, Ihre Versicherung hat einen willkürlichen Erstattungsbetrag festgesetzt, und hat Ihre ursprüngliche Berechnung der letzten Jahre einfach nach unten korrigiert. 

 

Lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen, fragen Sie doch einfach mal nach warum das so ist?!

 

 

 

 

 

 

Wie kommt es aber überhaupt zur Preisgestaltung in der Physiotherapie?

 

........ein ewiges Thema, vor allem aber seit dem sich die gesetzlichen Krankenkassen endlich einmal dem Druck, auch aus der Politik, beugen mussten und nach Jahren der Enthaltsamkeit endlich mal etwas „nachgebessert“ haben.

 

Auch bei den Beamten hat sich etwas getan, was sich zwangsläufig nun auch auf die Preisgestaltung bei den Privatkassen auswirken wird.

 

 

Gesetzliche versicherte Patienten:

gesetzlich Versicherte müssen eine Rezeptgebühr bezahlen, die sich aus einer Zuzahlung von 10 Euro pro Rezept und einem prozentualem Anteil aus der Verordnung errechnet........für eine Verordnung von 6 x Krankengymnastik werden hier ca. 25 Euro fällig.

 

Beihilfe versicherte Patienten (und ähnliche):

Man glaubt es kaum, Vater Staat läßt unsere Staatsdiener offensichtlich im Regen stehen. Seit Jahren hinkten die beihilfefähigen Höchstbeträge der realen Entwicklung hinterher. Für unser Beispiel Krankengymnastik bedeutet dies einen beihilfefähigen Höchstbetrag von derzeit 26,80 Euro. 

 

Das bedeutet schlicht und ergreifend, dass diese Erstattung dem Preis der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen ist, denn der liegt bei 26,12 Euro. Gleichzeitig spricht der Dienstherr: wir möchten, dass sich unsere Beamten stärker an den Gesundheitskosten beteiligen.

 

Beamtenverbände, wo seid Ihr?

Warum höre ich nichts?

Ich erwarte dass Ihr Sturm lauft, Eure Mitglieder dienen dem Staat und uns, ist das der Dank?

 

.......aber gut, es passt in unsere Zeit !

 

Der Innenminister, als Dienstherr, hat eine Erhebung durchgeführt und festgestellt, dass die Beihilfe für einen Preis gilt, der im „Normallfall“ bedeutet, dass dieser ca. 30% höher ist als die Beihilfe. Somit sollen die Beamten nicht besser gestellt sein, als der „normale“ Kassenpatient, denn diesem wir ja ebenfalls eine Selbstbeteiligung zugemutet.

 

Dies hat das Innenministerium selbstverständlich auch auf einer Informationsseite für seine Beamten veröffentlicht: 

 

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/beihilfe/beihilfe-node.html

 

alternative Quelle:

 

https://www.privatpreise.de/therapeuten-service/material/haeufige-fragen/faq-detail/news/beihilfeberechtigte-sollen-zuzahlen-bestaetigt-das-bundesinnenministerium/

 

 

 

 

Privat versicherte Patienten

Hier wird es jetzt erst richtig interessant.

Zum Einen deshalb, weil man sich nicht oft genug mit der Thematik auseinandersetzen kann: für einen geringeren Monatsbeitrag gibt es keinen Vollversicherungs-Vertrag. Es ist Augenwischerei wenn man seinem Versicherer glaubt: wir reduzieren bei gleichem Beitrag durch einen besseren Tarif ihre monatlichen Kosten.

 

Der Vollversicherungsvertrag eines deutschen Versicherers wurde, wohl offensichtlich vorausschauend bzgl. der Beihilfeentwicklung, nach unten korrigiert. (Plötzlich wurden aus 26,00 Euro Erstattung nur noch 23,50 Euro, obwohl das Datenblatt das wir benutzt haben seit Jahren unverändert existierte)

 

Die Versicherungen haben sich seit Jahren auf die Argumentation zurückgezogen, dass sie die Beihilfepreise als Grundlage Ihrer Vollversicherungs-Erstattung ansehen, plus einen Zuschlag von 30 %. 

 

Wohlgemerkt für einen Vollversicherungsvertrag, Bei beitragsreduzierten Verträgen zog man sich auf die Erstattung auf Beihilfeniveau zurück.

 

Im Übrigen, meine eigene Versicherung erstattet in meinem Vollversicherungs-Vertrag (Mail kann gerne bei mir eingesehen werden):

 

 

Stand 2019:

gesetzliche Erstattung x 1,8-facher Satz. 

Bedeutet: KG (gesetzlich) = 19,60 € x 1,8 = 35,28 € (Alte Oldenburger)

 

Diese Argumentation vertritt im Übrigen auch unser Berufsverband (siehe Aushang).

 

 

Somit nochmals: unsere Preise sind nicht "aus der Luft gegriffen", oder gar, wie einige Versicherer unseren Patienten glauben machen wollen, würden wir eine unangemessene Vergütung verlangen.

 

Niedrigere Erstattungen resultieren meist aus einem Versicherungsvertrag, der einen niedrigeren monatlichen Beitrag als Grundlage hat, oder aber dass Versicherungen, aus welchen Gründen auch immer, die Leistungen im Heilmittelbereich von sich aus beschränken. (meist dokumentiert mit einer "versicherungsinternen Heilmittelliste")

 

Beides kann aber keine Grundlage über die Diskussion unserer Preisgestaltung sein, die einerseits absolut ortsüblich ist, andererseits seit mehreren Jahren stabil auf dem heutigen Niveau verweilt.

 

Bei Erstattungsproblemen verweisen wir gerne auf die Seite www.privatpreise.de.

 

Meiner Meinung nach sind Einlassungen der Versicherer  sogar unlauter, denn es wird Ihnen suggeriert Physiotherpeuten würden überhöhte Preise verlangen, was jeglicher Grundlage entbehrt.......siehe oben.

 

Insofern vertrete ich auch die Meinung:

Die Preisgestaltung bei den Physiotherapeuten ist nicht frei. In den vergangenen 15 Jahren wurden uns seitens der privaten Krankenversicherungen sogar Fesseln angelegt, die wir nicht loswerden konnten, denn die Versicherungen saßen einfach am längeren Hebel. Ihren Versicherungsnehmern haben sie suggeriert, "Ihr Physiotherapeut" ist zu teuer, und haben 15 Jahre die gleiche Berechnungsgrundlage (den Beihilfesatz) verwendet.

 

Nun sind wir aber sehr gespannt, was den Versicherungen 2023 einfällt um Ihnen zu erzählen unser Preis sei zu hoch...........schließlich haben wir ihn so berechnet, wie die Versicherungen es letztes Jahr noch wollten.

 

......und somit wußte ich es schon 2022..........siehe update oben 

 

Update 2024 folgt in Kürze..........und ich wußte es, es bewegt sich wieder nix !!

 

Bleiben Sie wehrhaft.......

 

Ihr Bernd Weiß

 

 

 

.........na ja, wie gesagt, es bewegt sich wieder nix. (Stand 15.04.2024)

 

.........und wir sind es jetzt endgültig leid uns immer wieder in Argumentationen zu verlieren, die völlig sinnlos sind, denn warum sollte ein selbstständiger Handwerker nach den Richtlinien der beihilfeversicherten Beamten "abgerechnet" werden? Es kommt aber auch noch hinzu, dass inzwischen die Beamten de facto eigentlich "kassenversichert" sind. Denn die beihilfefähigen Beträge wurden seitens des Dienstherren auf das sog. Kassenniveau festgelegt. 

 

In den letzten Jahren hat sich eine Gebührenordnung am Markt durchgesetzt, die wie die GOÄ der Ärzte sich nach bestimmten Kriterien richtet, und sich dann mit entsprechenden Steigerungssätzen multipliziert. Wir haben uns nun letztendlich, wie hunderte anderer Kollegen auch, entschieden dieses Modell zu wählen. 

Unsere Abrechnung erfolgt also ab 1.3.2024 nach der GebüTH ( siehe z.B.: www.privatpreise.de)

 

Dies bedeutet im Klartext, wir richten uns nach dem Kassensatz, und multiplizieren dann unsere Leistungen um den Faktor 1,4. Daraus ergibt sich: kommt es zu einer Änderung bei Kassenpreis, kommt es auch zu einer Änderung beim Privatpreis.....ein sehr transparentes Konzept, wie wir denken. 

 

Ob dann wieder mal ein privater Krankenversicherer meint er müsse seinen Preis eben irgendwie anders gestalten, Beihilfestellen des Bundes anders entscheiden wie Beihilfestellen des Landes, Versicherungsnehmer entscheiden, dass Sie mal was sparen wollen und dann einen billigeren Versicherungsvertrag wählen.........whatever: unser Preis berechnet sich wie oben dargestellt.

 

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