Informationen für gesetzlich versicherte Patienten

 

 

Sehr verehrte Patientinnen und Patienten,

über unseren Flyer hinaus, den Sie bei Ihrer ersten Behandlung erhalten, wollen wir Ihnen auf diesem Wege noch ein paar zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen.

Immer wieder hören wir von Patientenseite:

  • Als Kassenpatient bekommt man sowieso nichts mehr verschrieben
  • Als Kassenpatient ist man schlecht versichert
  • Die Kassen zahlen eh´ nichts mehr,   usw.. usw..

 

Das sehen wir nicht so.

Unsere Praxis könnte ohne Sie (und Ihre Verordnung) nicht existieren. Auch sind die Leistungen, die die gesetzlich Versicherten bei uns bekommen, nicht schlechter als die der Privatversicherten. Wir können ein z.B. Kniegelenk nur richtig oder falsch, gut oder schlecht,  behandeln. Privat oder Kasse ist hier egal.

Worin liegt dann aber der „vielbeschworene“ Unterschied?

  • 1. Der Zeitfaktor.
  • Die gesetzliche Krankenkasse gibt Mindestbehandlungszeiten vor. Diese liegen für eine krankengymnastische Behandlung bei 15 - 20 Minuten Regelbehandlungszeit.

    (Für diese Behandlung bekommen wir übrigens eine Erstattung von ca. 26 €. Bei zwei Patienten die Stunde, würde dies logischerweise einen erwirtschafteten Betrag von 48 € ergeben). .....und Ihre bezahlte Rezeptgebühr wird uns natürlich von diesem Betrag noch abgezogen

    In diesem “Stundenlohn” ist aber auch noch enthalten: Terminplanung, Dokumentation, Rezeptprüfung, Herrichten der Kabine und wieder aufräumen, evtl. Hilfestellung beim An- und Ausziehen, etc.)

  • 2. Die Therapieeinschränkung.
  • Während bei Privatversicherten durchaus möglich ist, mehrere Leistungen zu kombinieren, wurde dies im Heilmittelkatalog für gesetzlich Versicherte eingeschränkt. Zusatzleistungen wie Fangopackungen oder Elektrotherapie können nur allein dazu verordnet werden. Ein Rezept bei intensiven Rückenbeschwerden wie Fangopackungen plus Manuelle Therapie plus Elektrotherapie ist somit nicht möglich.

  • 3. Die Mengenbeschränkung.
  • Im Heilmittelkatalog ist festgelegt, dass Ihre Beschwerden „gefälligst“ nach einer bestimmten Verordnungsmenge besser zu sein haben. An diesen Katalog muss sich der verordnende Arzt halten, was erklärt, warum es manchmal so schwierig ist, ihn davon zu überzeugen, eine weitere Verordnung auszustellen.

    Für das beschriebene, verletzte Kniegelenk bedeutet dies oft:

  • Kassenpatienten bekommen eine Verordnung:
  • 6 x Krankengymnastik

 

Privatversicherte bekommt oftmals eine Verordnung:

  • 10 x manuelle Therapie plus 10 x Elektrotherapie plus 10 x Eispackung, sollte die Verletzung noch mit einer Schwellung einhergehen:
  • 10 x Manuelle Lymphdrainage.

 

 

  • Im Anschluss daran kann er mit einer Verordnung 10 x Krankengymnastik an Geräten  sowohl im Bereich Koordination , als auch im Bereich Kraft, in unserer Trainingstherapie seinen alten Zustand wieder herstellen. Sollte dies nicht ausreichen, bekommt er, ohne Probleme, eine weitere Verordnung.

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    Hinzu kommt, dass aufgrund der deutlich höheren Erstattung der Zeitfaktor höher ist. Über evtl.. Zusatzleistungen außerhalb des Heilmittelkataloges für gesetzlich Versicherte, haben wir jetzt außerdem überhaupt noch nicht gesprochen. (Kinesiotaping, Matrix-Rhythmus-Therapie, Magnetfeldtherapie, Reflexzonentherapien, Vibrationstraining, etc.)
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    Ein weiteres, großes Problem für Physiotherapiepraxen:

    Die gesetzlichen Krankenkassen haben in diesem Jahr wieder einmal nach zähen Verhandlungen und einem unwürdigem Schauspiel bis hin zu einem Schiedsverfahren, die Erstattungen angepasst.

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  • Wir bekommen jetzt nachdem wir eine Ausbildung über 3 Jahre selbst finanziert haben ( durch-schnittliches Schulgeld pro Monat: 380 Euro), dann berufsbegleitend über 2 Jahre eine Zusatzausbildung Manuelle Therapie besucht und finanziert haben den nicht unerheblichen Betrag von ????

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  • 31,40 Euro pro Behandlung

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    Das ist eine wesentliche Verbesserung, aber leider wurden wieder Chancen verpasst, eine grundlegende Verbesserung der Situation für Physiotherapeuten und Patienten auf den Weg zu bringen.


    Eines lohnt sich aber immer noch, um den Unterschied Kassenpatient zu Privatpatient zu verstehen: ein Blick ins Sozialgesetzbuch V. Dort ist zu lesen,
  • und dies ist eigentlich unser größtes Problem:

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    „Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt den Leistungsanspruch des einzelnen Versicherten darauf, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Über das „notwendige Maß" hinausgehende oder unwirtschaftliche Leistungen können die Versicherten nicht beanspruchen, die Leistungserbringer dürfen sie nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).“

 

 

 

UPDATE 2024 folgt in Kürze !!

  • na ja:
  • Ausreichend  ..........in der Schule bedeutet das wohl Note 4
  • Zweckmäßig...........ist eine Obstkiste als Wohnzimmertisch auch
  • Wirtschaftlich..........also wohl mit dem geringsten finanziellen Aufwand
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  • Eigentlich ist das ja alles nicht sehr schlimm, denn man kann damit zurechtkommen. Schlimm ist aus meiner Sicht nur, dass man Ihnen, auch oftmals seitens der Politik, erzählt , man würde Ihnen Leistungen in einer sehr guten bzw. optimalen Qualität zur Verfügung zu stellen.

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    Genau das steht aber eigentlich nicht im Gesetzestext. Seltsam, oder?

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    Herzlichst

     

    Ihr

    Bernd Weiß

 

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